Grundlagen

Jeder Mensch kann hilflos werden. In dieser Hilflosigkeit stehen dann häufig Familien­angehörige, Freunde und Bekannte sowie soziale Dienste mit Rat und Tat zur Seite. In vielen Fällen ist jedoch auch die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung sinnvoll oder notwendig, das Leben wieder in geordnete Bahnen zu bekommen. Ein gesetzlicher Betreuer wird der betroffenen Person zur Seite gestellt, um seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Die persönliche Betreuung steht hierbei im Vordergrund.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Tätigkeit eines rechtlichen Betreuers basieren auf dem „Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG)“, welches am 01.01.1992 in Kraft getreten ist und in den § 1896 bis 1908k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgeschrieben wurde und das Recht der Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzt. Der Betreute muss damit volljährig sein, um einen gesetzlichen Betreuer zugesprochen zu bekommen. Trotzdem ist eine vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese tritt aber erst mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres in Kraft (§ 1908a BGB).

Seit dieser Gesetzesänderung ist es nicht mehr möglich einen Menschen von Rechts wegen zu entmündigen, damit bleibt die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich vorhanden, der Betreute kann am Rechtsverkehr teilnehmen und Verträge abschließen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung bezeichnet und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung, wie von vielen Menschen angenommen wird.

Das Betreuungsrecht im Grundsatz gilt für alle Deutschen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Das gesetzgeberische Ziel der Reform war es, Betreuung statt Entmündigung zu erreichen, um damit dem Betreutem zu einem freien und selbstbestimmten Leben zu verhelfen. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus dem Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Betreuung soll dabei in keiner Weise zur Erziehung beitragen oder dazu verhelfen, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen. Im Verfahren der Betreuung regelt das Betreuungsrecht, ob und in welchem Umfang eine Betreuung eingerichtet wird und wer diese übernehmen kann.

§ 1896 Abs. 1 S.1 BGB besagt, dass ein Betreuer bestellt werden kann, wenn ein „Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Der Betreuer kann auf Antrag des Betreuten oder von Amts wegen bestellt werden, aber generell nicht gegen seinen freien Willen. Wie schon erwähnt, ist der Betreute vom Grundsatz her nicht geschäftsunfähig, es kann und muss in manchen Fällen aber ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB bestehen, um damit den Betreuten davon abzuhalten z. B. einen Vertrag abzuschließen, der sich nachteilig auf die Lebenssituation auswirken könnte und dem Betreutem damit Schaden in erheblichen Maße zufügen würde.

Der Gesetzgeber möchte mit dem Begriff der Betreuung unterstreichen, dass

  • dem Betreuten ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte ermöglicht werden soll
  • in die Rechte nur soweit unumgänglich eingegriffen wird
  • Wünsche des Betreuten beachtet werden müssen
  • Menschen geschützt und unterstützt werden sollen, die aufgrund von Krankheit, Behinderung beeinträchtigt sind.

Die Betreuung dient nicht dazu, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. Der Betreuer übernimmt die rechtliche Vertretung seines Betreuten. Die Betreuung ist entsprechend der persönlichen Situation des Betroffenen begrenzt auf festgelegte Aufgabenkreise, die vom Amtsgericht konkret benannt werden:
  • Vermögenssorge
    Geltendmachung von Einkommensansprüchen; Kostenregelung für Wohnheim/ Tagesstättenplatz; Antragstellung auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse; Antragstellung auf Renten; Zahlungen von Verpflichtungen wie Miete, Strom, Versicherungen; Steuererklärung; Schuldenregulierung; Geldverwaltung; Anträge; Überweisungen
  • Gesundheitssorge
    Ärztliche Versorgung/Arztwahl; Arztbesuche; Einleitung und Zustimmung zu therapeutischen Maßnahmen; Zustimmung zu Operationen; Einwilligungen; Rehabilitation; ambulante Dienste organisieren
  • Aufenthaltsbestimmung
    Festlegung des Lebensmittelpunkts des betreuten Menschen (in Absprache mit dem Betreuten); evtl. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und/oder Einschließen in einer offenen Einrichtung; Mietverträge; Heimverträge; Melde­angelegenheiten
  • Wohnungsangelegenheiten
    Erhalt einer Wohnung; Anfechtung einer Räumungsklage
  • Behördenangelegenheiten
    Anträge; Schriftwechsel
  • Postkontrolle
  • Zustimmung zu Freiheitsentziehung


Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 II, 1 BGB).